OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.06.2023
18 UF 96/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1577 Abs. 3; BGB § 1581 S. 2; BGB § 898; FamFG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 490
FamRZ 2023, 1968
NZM 2023, 773
Vorinstanzen:
AG Bad Urach, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 220/20

Obliegenheit zum Einsatz von Vermögen bei Leistung von VerwandtenunterhaltPflicht zur Verwertung nicht selbst genutzter Immobilie bei Leistung von Unterhalt an minderjährige KinderVerwertung nicht selbst genutzter Immobilie bei Bestehen von Nutzungsrechten eines Dritten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 18 UF 96/22

DRsp Nr. 2023/10239

Obliegenheit zum Einsatz von Vermögen bei Leistung von Verwandtenunterhalt Pflicht zur Verwertung nicht selbst genutzter Immobilie bei Leistung von Unterhalt an minderjährige Kinder Verwertung nicht selbst genutzter Immobilie bei Bestehen von Nutzungsrechten eines Dritten

1. Anders als beim Ehegattenunterhalt hängt der Einsatz von Vermögen beim Verwandtenunterhalt nicht von einer Billigkeitsabwägung ab. Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind (im Anschluss BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 -, BGHZ 169, 59 -77- juris RN. 26 f.).2. Der Eigentümer einer nicht selbst genutzten Immobilie kann der Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem § 1603 Abs. 1 BGB Nutzungsrechte eines Dritten an der Immobilie entgegenhalten, auch wenn diese nicht durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert sind.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach - Familiengericht -, Az.: 1 F 220/20, vom 08.06.2022 wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.336,00 € festgesetzt.

Normenkette: