BayObLG - Beschluss vom 25.11.2002
3Z BR 189/02
Normen:
AsylbLG § 9 ; BGB § 1835 ; BSHG § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 55
BayObLGZ 2002 Nr. 62
BayObLGZ 2002, 353
FGPrax 2003, 76
FamRZ 2003, 405
Rpfleger 2003, 246
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 148/01
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 112/99

Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen - Beschaffung eines gültigen Passes - Sachaufwendungen als Aufwendungen des Betreuers - Einsatz von Hilfskräften

BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 189/02

DRsp Nr. 2003/2694

Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen - Beschaffung eines gültigen Passes - Sachaufwendungen als Aufwendungen des Betreuers - Einsatz von Hilfskräften

»1. Zu den Obliegenheiten des Betreuers eines ausländischen Betroffenen mit der Aufgabe "Vertretung gegenüber Behörden" kann auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines gültigen Passes gehören. 2. Hierbei entstehende Sachaufwendungen (z.B. für Gebühren, Passbilder usw.) sind auch bei Mittellosigkeit des Betreuten nicht aus der Staatskasse zu ersetzen, soweit sie als Kosten der Lebensführung vom Betreuten bzw. anderen Sozialleistungsträgern zutragen sind. Die Geltendmachung als Aufwendungen des Betreuers kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitaufwand steht, den der Betreuer bei absehbaren Auseinandersetzungen mit dem zuständigen Sozialleistungsträger im Rahmen der Vergütung für die Durchsetzung des Anspruchs des mittellosen Betroffenen abrechnen könnte.