OLG Naumburg - Beschluss vom 15.05.2001
14 WF 58/01
Normen:
ZPO § 203 Abs. 1 § 577 Abs. 4 § 329 Abs. 2 § 613 §§ 567 ff. § 3 § 97 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Dessau, - Vorinstanzaktenzeichen F 242/96

Öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit der Zustellung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 14 WF 58/01

DRsp Nr. 2001/11506

Öffentliche Zustellung - Erforderlichkeit der Zustellung

»Die öffentliche Zustellung gemäß § 203 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das überhaupt eine Zustellung eines Schriftstückes im eigentlichen Sinne erforderlich ist. Zuzustellen sind gerichtliche Entscheidungen, zu denen auch Beschlüsse gehören, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 ZPO unterliegen. Im Übrigen sind gem. § 329 Abs. 2 ZPO nicht verkündete Beschlüsse des Gerichtes den Parteien lediglich formlos mitzuteilen, es sei denn, die Entscheidung enthält eine Terminsbestimmung oder sie setzt eine Frist in Lauf.«

Normenkette:

ZPO § 203 Abs. 1 § 577 Abs. 4 § 329 Abs. 2 § 613 §§ 567 ff. § 3 § 97 Abs. 1 ; GKG § 14 Abs. 1 § 12 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1996, eingegangen beim Amtsgericht -Familiengericht- Dessau am 29. Juli 1996, hat die Antragstellerin die Scheidung vom Antragsgegner nebst Antrag auf Versorgungsausgleich eingereicht.

Mit Beschluss vom 10. August 2000 (Bl. 40 d. A.) hat das Amtsgericht angeordnet, den Antragsgegner im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht seines Wohnsitzes gemäß § 613 ZPO und zum Versorgungsausgleich anzuhören.