I. Das Landgericht führt ein Informationserzwingungsverfahren, in dem eine GmbH von einem ihrer Gesellschafter auf Erteilung von Auskünften in Anspruch genommen wird. Am 30.11.1996 hat der Antragsteller sein Auskunftsersuchen erweitert und beantragt, hinsichtlich dieses Antrags auf Einsichtnahme in Bücher und Schriften der GmbH wegen unbekannten Aufenthalts des Geschäftsführers, die öffentliche Zustellung zu bewilligen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.6.1997 den Antrag zurückgewiesen, weil eine etwaige öffentliche Zustellung den Antragsteller seinem Antragsziel nicht näher bringe; eine Vollstreckung nach § 888 ZPO könnte nämlich nur an dem Geschäftsführer vollzogen werden. Im übrigen habe der Antragsteller von der Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer bestellen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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