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I.
Die Betroffene lebt in einem Kinderdorf im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts H. Mit Schreiben vom 9.6.2006 beantragte der Beteiligte, der sorgeberechtigte Vater der Betroffenen, deren "Unterbringung" in geschlossener jugendpsychiatrischer Betreuung. Er richtete den Antrag an das Amtsgericht W., in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht W. übersandte den Vorgang mit einer Stellungnahme des Kreisjugendamts an das Amtsgericht H. mit der Bitte um Übernahme. Das Amtsgericht H. lehnte die Übernahme ebenso ab wie die Vorlage an das gemeinschaftliche obere Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung. Daraufhin legte das Amtsgericht W. die Angelegenheit zur Zuständigkeitsbestimmung vor.
II.
Die Vorlage ist zulässig, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 FGG, Art.
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