OLG München - Beschluss vom 12.07.2006
33 AR 7/06
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 70 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1622
NJW 2006, 3446
NJW-RR 2006, 1376
OLGReport-München 2006, 676
Vorinstanzen:
AG Weißenburg i. Bay. - 002 F 00239/06,
AG Hof, - Vorinstanzaktenzeichen 002 F 00425/06

Örtliche Zuständigkeit bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines Heimkindes

OLG München, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 33 AR 7/06

DRsp Nr. 2006/20285

Örtliche Zuständigkeit bei Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines Heimkindes

»Für die Genehmigung zur freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes ist das Gericht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständig. Ein in einem Heim untergebrachtes Kind hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine Rückkehr zum sorgeberechtigten Elternteil nicht beabsichtigt ist.«

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 70 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe

:

I.

Die Betroffene lebt in einem Kinderdorf im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts H. Mit Schreiben vom 9.6.2006 beantragte der Beteiligte, der sorgeberechtigte Vater der Betroffenen, deren "Unterbringung" in geschlossener jugendpsychiatrischer Betreuung. Er richtete den Antrag an das Amtsgericht W., in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht W. übersandte den Vorgang mit einer Stellungnahme des Kreisjugendamts an das Amtsgericht H. mit der Bitte um Übernahme. Das Amtsgericht H. lehnte die Übernahme ebenso ab wie die Vorlage an das gemeinschaftliche obere Gericht zur Zuständigkeitsbestimmung. Daraufhin legte das Amtsgericht W. die Angelegenheit zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

II.

Die Vorlage ist zulässig, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 FGG, Art. 11 a AGGVG.