BayObLG - Beschluß vom 24.03.1999
1Z AR 13/99
Normen:
FGG § 541 ; BGB § 2258a, § 2261, § 2273,;
Vorinstanzen:
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen VI 171/98
AG Nidda, - Vorinstanzaktenzeichen IV W 12/98

Örtliche Zuständigkeit für die Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 1Z AR 13/99

DRsp Nr. 1999/6300

Örtliche Zuständigkeit für die Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments

»Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, daß für die besondere amtliche Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, welches das gemeinschaftliche Testament vor der ersten Eröffnung in amtlicher Verwahrung hatte.«

Normenkette:

FGG § 541 ; BGB § 2258a, § 2261, § 2273,;

Gründe:

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits berufen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 1 und 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG). Zuerst mit der Sache befaßt war das Amtsgericht Dachau, weil das bei den dortigen Nachlaßakten befindliche gemeinschaftliche Testament in die amtliche Verwahrung zurückzubringen war (§ 2273 Abs. 2 Satz 2 BGB).

2. Als örtlich zuständig wird das Amtsgericht Nidda bestimmt.