OLG Hamm - Beschluss vom 11.05.2006
15 Sbd 8/06
Normen:
AdWirkG § 2 ; AdWirkG § 5 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 2 ; AdWirkG § 43 b Abs. 2 S. 2 ; FGG § 5 ; FGG § 43b Abs. 2 S. 1 ; FGG § 43b Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 210
FamRZ 2006, 1463
OLGReport-Hamm 2006, 608
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 76 XVI 5/05

örtliche Zuständigkeit für einen Annahmeantrag

OLG Hamm, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 15 Sbd 8/06

DRsp Nr. 2006/22141

örtliche Zuständigkeit für einen Annahmeantrag

Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes nach § 43b Abs. 2 Satz 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5.11.2001 (AdWirkG).

Normenkette:

AdWirkG § 2 ; AdWirkG § 5 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; AdWirkG § 5 Abs. 2 ; AdWirkG § 43 b Abs. 2 S. 2 ; FGG § 5 ; FGG § 43b Abs. 2 S. 1 ; FGG § 43b Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das betroffene Kind ist aus der ersten Ehe seiner Mutter, der Beteiligten zu 2), mit dem am 03.03.2001 verstorbenen Herrn G hervorgegangen. Das Kind besitzt wie seine Mutter die ukrainische Staatsangehörigkeit. Der Beteiligte zu 3), der deutscher Staatsangehöriger mit polnischer Abstammung ist, hat am 16.01.2002 mit der Beteiligten zu 2) in F die Ehe geschlossen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihren gemeinsamen dauernden Aufenthalt in Deutschland, seit deren Eheschließung lebt das betroffene Kind in ihrem Haushalt. Der Beteiligte zu 3) hat in notarieller Urkunde vom 18.08.2005 (UR-Nr. xxx/2005 Notar R.T. in F) mit Zustimmung der Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 1) als Kind auszusprechen.