FG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2001
14 K 6472/98 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 1149

Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung - Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 14 K 6472/98 Kg

DRsp Nr. 2001/10685

Offiziersanwärter; Zeitsoldat; Berufsausbildung; Kindergeld; Unterhaltspflicht; Außergewöhnliche Belastung - Kindergeldrechtliche Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Dauerberuf bei Offiziersanwärter als Zeitsoldat

Ein als Offiziersanwärter und Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestelltes Kind wird nicht i. S. d. kindergeldrechtlichen Bestimmungen für einen Beruf ausgebildet, weil es eine den Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehat. Ein steuerlicher Ausgleich wegen etwaiger Unterhaltspflichten der Eltern kann in diesem Fall nur durch den Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfolgen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: