OLG Bamberg - Beschluß vom 02.03.1979
2 WF 16/79
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; GKG § 17 ; ZPO § 93, § 253 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 537
Rpfleger 1979, 222

OLG Bamberg - Beschluß vom 02.03.1979 (2 WF 16/79) - DRsp Nr. 1996/3227

OLG Bamberg, Beschluß vom 02.03.1979 - Aktenzeichen 2 WF 16/79

DRsp Nr. 1996/3227

1. Auch bei regelmäßiger und pünktlicher Zahlung des geforderten Unterhaltes besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterhaltsklage. 2. In einem solchen Fall trägt der Unterhaltsberechtigte selbst die Kosten des Rechtsstreites, wenn der Unterhaltsverpflichtete sofort anerkennt und keinerlei Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben hat, § 93 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige nicht zuvor vergeblich aufgefordert wurde, eine vollstreckbare Urkunde über den Unterhalt zu errichten. 3. Wird der Klageantrag dahingehend formuliert, daß die Zahlung eines Unterhaltsbetrages "über den freiwillig gezahlten Unterhalt hinaus" begehrt wird, so ist in der Regel ein Titel über den vollen Betrag angestrebt. 4. Der Streitwert ist entsprechend festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; GKG § 17 ; ZPO § 93, § 253 ;
Fundstellen
FamRZ 1979, 537
Rpfleger 1979, 222