OLG Bamberg - Beschluss vom 20.07.1999 (7 WF 112/99) - DRsp Nr. 2000/4045
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 7 WF 112/99
DRsp Nr. 2000/4045
1. Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Zwangsgeldverfahren ist ein schuldhafter Verstoß gegen eine gerichtliche Verfügung (hier: Regelung des Umgangsrechts durch Beschluss einschließlich Androhung eines Zwangsgeldes). 2. Da es Zweck des Zwangsgeldes ist, den Willen des durch eine gerichtliche Verfügung verpflichteten Verfahrensbeteiligten zu beugen und dadurch die künftige Befolgung der gerichtlichen Verfügung zu erzwingen, kann Maßstab für die Durchsetzung eines Zwangsgeldantrags ausschließlich die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung sein.
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