OLG Bamberg - Beschluss vom 29.01.1999
2 UF 282/98
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3, § 1684, § 1685 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 526
DRsp I(167)448f-g
EzFamR aktuell 1999, 162
FamRZ 1999, 810
FamRZ 2000, 44
FuR 1999, 426
JuS 1999, 1021
NJW-RR 1999, 802
NJW-RR 1999, 804

OLG Bamberg - Beschluss vom 29.01.1999 (2 UF 282/98) - DRsp Nr. 1999/9617

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 2 UF 282/98

DRsp Nr. 1999/9617

1. Auch wenn der Lebensgefährte der allein sorgeberechtigten Mutter mit dieser und den beiden (hier: 11 und 13 Jahre alten) Kindern jahrelang zusammen gelebt hat, steht ihm nach der Trennung des Paares ein Umgangsrecht mit den Kindern nicht zu 2. § 1626 Abs. 3 BGB regelt insofern lediglich, wie die elterliche Sorge durch den Sorgeberechtigten auszuüben ist. Rechte Dritter werden durch ihn nicht begründet. 3. Die §§ 1684, 1685 BGB regeln den Kreis der Umgangsberechtigten abschließend. Insbesondere ist es Zweck des § 1685 BGB, das Umgangsrecht auf einen eng umgrenzten und überschaubaren Personenkreis zu beschränken, der üblicherweise dem Kind besonders nahe steht. Mit der klaren Grenzziehung wird vom Gesetzgeber die Erwartung verbunden, daß insoweit nennenswerte Streitigkeiten und nennenswerte Mehrbelastungen der Gerichte nicht eintreten. 4. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann nicht unter den Begriff der "Familienpflege" im Sinne des § 1685 Abs. 2 BGB subsumiert werden, da der Umstand, dass die Kinder bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, die Annahme einer Familienpflege ausschließt.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3, § 1684, § 1685 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in FamRZ 2000, 44 mit einer zustimmenden Anmerkung von Dr. Günter Otto, Witten, veröffentlicht.

Fundstellen
DAVorm 1999, 526
DRsp I(167)448f-g
EzFamR aktuell 1999, 162
FamRZ 1999, 810
FamRZ 2000, 44