OLG Bamberg - Urteil vom 22.03.1990
2 UF 259/89
Normen:
BGB § 197, § 203, § 204, § 205, § 208, § 1569 ; EheG § 58, § 61 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DRsp I(112)162c
EzFamR ZPO § 114 Nr. 3
FamRZ 1990, 762

OLG Bamberg - Urteil vom 22.03.1990 (2 UF 259/89) - DRsp Nr. 1992/7457

OLG Bamberg, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 2 UF 259/89

DRsp Nr. 1992/7457

1. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verjährt in vier Jahren, §§ 197, 204 S. 1 BGB. 2. Eine (hier notarielle) Vereinbarung, in der die Parteien zur Sicherung von Unterhaltsrückständen einen Sicherungsübereignungsvertrag abschließen (hier über wertvolle Einrichtungsgegenstände), stellt äußerstenfalls ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das die Verjährung unterbricht, § 208 BGB, nicht aber ein konstitutives Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB mit der Folge des Laufes einer dreißigjährigen Verjährungsfrist. 3. Die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags ist grundsätzlich geeignet, die Verjährung zu hemmen, § 203 Abs. 2 BGB (fehlende finanzielle Mittel als "Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt").Voraussetzung ist aber, daß das Prozeßkostenhilfegesuch aus Sicht der Partei bei vernünftiger und umfassender Würdigung aller Umstände plausibel und schlüssig ist. 4. Wird der Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen, so bleibt die verjährungshemmende Wirkung nur erhalten, wenn innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt wird.

Normenkette:

BGB § 197, § 203, § 204, § 205, § 208, § 1569 ; EheG § 58, § 61 ; ZPO § 114 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist umfassend und sorgfältig begründet.

Fundstellen
DRsp I(112)162c