OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.02.2021
9 UF 232/20
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 165/20

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit des der Tötung der Mutter beschuldigten Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 9 UF 232/20

DRsp Nr. 2021/3181

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit des der Tötung der Mutter beschuldigten Vaters

Einem Vater, der vor den Augen der Kinder ihre Mutter umgebracht hat, ist das Sorgerecht vollständig zu entziehen, wenn er durch die Tat und das Tatnachverhalten gezeigt hat, dass es ihm an ganz grundlegendem Erziehungsvermögen mangelt.

Die Beschwerde des Kindesvaters vom 10. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 29. Oktober 2020 - Az. 53 F 165/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Kindesvaters vom 4. Januar 2021 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung seiner Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.