OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2000 (9 UF 9/99) - DRsp Nr. 2001/3606
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2000 - Aktenzeichen 9 UF 9/99
DRsp Nr. 2001/3606
1. Die den Ausnahmetatbestand des § 1587cBGB ausfüllenden Tatsachen sind von dem Ausgleichspflichtigen substantiiert darzulegen. Auch wenn nach § 12FGG im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, geht dieser nicht so weit, dass das Gericht nach Umständen zu forschen hat, die Anlass zur Prüfung geben könnten, ob die Härteklausel anwendbar ist. Der Ausgleichspflichtige muss vielmehr die Umstände vortragen, mit denen er eine erstrebte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begründen will. Er trägt die Darlegungslast und Beweislast für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. 2. Schwere Verfehlungen gegen den Ehegatten können die grobe Unbilligkeit im Sinne von § 1587c Nr. 1 BGB begründen. Auch einmalige Vorgänge gegen den ausgleichsberechtigten Ehegatten oder gegen dessen nahe Angehörige, zum Beispiel dessen Kinder, können ausreichen. 3. Maßgebend sind aber stets Art, Umfang und Auswirkungen der persönlichen Verletzungen. Eine einmalige Verfehlung kann nur dann zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt.
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