OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.05.2000
9 Wx 7/00
Normen:
FGG § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 224
FamRZ 2001, 40

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.05.2000 (9 Wx 7/00) - DRsp Nr. 2001/9965

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 9 Wx 7/00

DRsp Nr. 2001/9965

»Die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 FGG vorzunehmende Untersuchung erfordert einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen und darf nur in einem zeitlich geringen Abstand vor der Erstattung liegen; eine Begutachtung allein nach Lage der Akten genügt nicht. Bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens ist der Sachverständige befugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt.«

Normenkette:

FGG § 68b Abs. 1 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 224
FamRZ 2001, 40