OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.05.2000 (9 Wx 7/00) - DRsp Nr. 2001/9965
OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 9 Wx 7/00
DRsp Nr. 2001/9965
»Die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 FGG vorzunehmende Untersuchung erfordert einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen und darf nur in einem zeitlich geringen Abstand vor der Erstattung liegen; eine Begutachtung allein nach Lage der Akten genügt nicht. Bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens ist der Sachverständige befugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt.«