Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Anders als das Amtsgericht meint, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers allerdings nicht schon die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Die Wiederverheiratung des Beklagten bietet hier nämlich hinreichende Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruchs des Klägers nach § 1605 Abs. 2 BGB.
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