OLG Brandenburg - Beschluß vom 31.03.2000
9 AR 8/00
Normen:
FGG § 65a Abs. 1, § 68 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68b Abs. 1 ; BGB § 1897 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 38

OLG Brandenburg - Beschluß vom 31.03.2000 (9 AR 8/00) - DRsp Nr. 2001/9966

OLG Brandenburg, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 9 AR 8/00

DRsp Nr. 2001/9966

»1. Vor einer Abgabe gemäß § 65a Abs. 1 FGG hat das abgebende Gericht in der Regel über alle Anträge der Beteiligten abschließend zu entscheiden und alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Absehens von der persönlichen Anhörung des Betroffenen (§ 68 Abs. 2 FGG) noch ein Verfahrenspfleger gemäß § 67 Abs. 1 FGG zu bestellen wäre oder wenn bislang ein Gutachten nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 68b Abs. 1 FGG eingeholt worden ist, da nur unter diesen Voraussetzungen überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung (fort)bestehen. 2. Das gemäß § 68b FGG einzuholende Gutachten kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden. Wird das Gutachten mündlich erteilt, so sind in einem Protokoll, in einem Vermerk oder in den Entscheidungsgründen die wesentlichen Grundlagen des Gutachtens niederzulegen, insbesondere von welchen Tatsachen der Gutachter ausgegangen ist, welche Befragungen und Untersuchungen er vorgenommen, welche Tests und Forschungsergebnisse er angewandt und welchen Befund er erhoben hat. 3. Ein Verstoß gegen § 68b FGG führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Bestellungsbeschlusses, wohl aber zu dessen Anfechtbarkeit.«

Normenkette:

FGG § 65a Abs. 1, § 68 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 68b Abs. 1 ;