Das klagende Land macht Ansprüche auf Auflassung von Bodenreformland und Auskehrung des durch den Verkauf von Bodenreformland erzielten Erlöses geltend.
Erbgänge nach Tod des BodenreformbauernEingetragener Eigentümer des in der Gemarkung D. gelegenen und im Grundbuch von D. eingetragenen land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes Flur 2 (fünf Flurstücke), Flur 5 (1 Flurstück) und Flur 4 (zwei Flurstücke) war der Landarbeiter F. Abteilung II des genannten Grundbuches enthielt einen Bodenreformvermerk.
F. verstarb am 18.9.1955 und wurde gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats vom 20.9.1955 von seiner Ehefrau ... allein beerbt. Diese verstarb am 26.11.1975; ihre Alleinerbin ist die Beklagte gemäß Erbschein des Staatlichen Notariats vom 15.1.1976.
Veräußerungen nach 1990 Auflassungsbegehren des Landes Prozeßgeschichte
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