OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.04.1999
2 W 208/98
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 756
OLGReport-Braunschweig 1999, 331

OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.04.1999 (2 W 208/98) - DRsp Nr. 2000/6696

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.1999 - Aktenzeichen 2 W 208/98

DRsp Nr. 2000/6696

Auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird. Wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Vergleich über eine Widerklage geschlossen, so kann die Prozesskostenhilfe für den gesamten Abschluss des Vergleichs nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorsitzende habe im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren geäußert, er wolle über die Widerklage nicht reden.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Celle, FamRZ 1999, 1672 und zum Meinungsstand: Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 118 Rz 8

Fundstellen
FamRZ 2000, 756
OLGReport-Braunschweig 1999, 331