OLG Bremen - Beschluß vom 11.07.1990
4 UF 38/90 (a)
Normen:
VAHRG § 3c, § 10a Abs. 1 Ziff. 2; FGG § 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
61 F 49/1990 ,

OLG Bremen - Beschluß vom 11.07.1990 (4 UF 38/90 (a)) - DRsp Nr. 1998/7401

OLG Bremen, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen 4 UF 38/90 (a)

DRsp Nr. 1998/7401

1. In einem Verfahren nach § 10a VAHRG ist der beteiligte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt gemäß § 20 Abs. 1 BGB. 2. § 3 c VAHRG findet nach dem Wortlaut lediglich dann Anwendung, wenn es darum geht, Versorgungsanwartschaften schlechthin auszuschließen oder nicht auszuschließen. Daß die Vorschrift darüber hinaus - im Wege entsprechender Anwendung - auch dann Anwendung zu finden hat, wenn im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 a VAHRG der Abänderungsbetrag die Bagatellgrenze des § 3c VAHRG nicht überschreitet, ist nicht ersichtlich.

Normenkette:

VAHRG § 3c, § 10a Abs. 1 Ziff. 2; FGG § 20 Abs. 1 ;

Gründe: