1. In einem Verfahren nach § 10aVAHRG ist der beteiligte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt gemäß § 20 Abs. 1BGB.2. § 3 cVAHRG findet nach dem Wortlaut lediglich dann Anwendung, wenn es darum geht, Versorgungsanwartschaften schlechthin auszuschließen oder nicht auszuschließen. Daß die Vorschrift darüber hinaus - im Wege entsprechender Anwendung - auch dann Anwendung zu finden hat, wenn im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 aVAHRG der Abänderungsbetrag die Bagatellgrenze des § 3cVAHRG nicht überschreitet, ist nicht ersichtlich.