OLG Celle - Beschluß vom 03.02.1999
15 UF 259/98
Normen:
BGB § 1618 S. 4; ZPO § 233, § 236 Abs. 2, § 621e;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1374
OLGReport-Celle 1999, 141

OLG Celle - Beschluß vom 03.02.1999 (15 UF 259/98) - DRsp Nr. 2000/1390

OLG Celle, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen 15 UF 259/98

DRsp Nr. 2000/1390

Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO anfechtbar. Erteilt das Gericht eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung und geht die Beschwerde aus diesem Grund beim Beschwerdegericht verspätet ein, so ist auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4; ZPO § 233, § 236 Abs. 2, § 621e;

Hinweise:

a.A. OLG Celle, 18. Senat, FamRZ 1999, 1377

Fundstellen
FamRZ 1999, 1374
OLGReport-Celle 1999, 141