OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1999
18 UF 26/99
Normen:
BGB § 1618 S. 4 BGB ; FGG § 19, § 50a, § 50b;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1377

OLG Celle - Beschluß vom 23.04.1999 (18 UF 26/99) - DRsp Nr. 2000/1387

OLG Celle, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 18 UF 26/99

DRsp Nr. 2000/1387

08Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens nach § 1618 S. 4 BGB durch den sorgeberechtigten Elternteil und dessen Ehegatten durch das Familiengericht ist mit der unbefristeten Beschwerde nach § 19 FGG anfechtbar. Im Ersetzungsverfahren sind beide Elternteile und das Kind anzuhören. Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Erteilung des Ehenamens ist nach § 1618 S. 4 BGB nur zulässig, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 BGB ; FGG § 19, § 50a, § 50b;

Hinweise:

a.A. OLG Celle, 15. Senat, FamRZ 1999, 1374

Fundstellen
FamRZ 1999, 1377