Die Argumentation betreffend den Zugewinnausgleich läßt sich kaum mit dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB vereinbaren, weil der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für die Berechnung des Endvermögens maßgebend ist und eine spätere Veränderung - etwa durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ende der Ehezeit - grundsätzlich unbeachtlich ist.
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