OLG Celle - Beschluß vom 09.02.1999
18 UF 91/95
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1200

OLG Celle - Beschluß vom 09.02.1999 (18 UF 91/95) - DRsp Nr. 2000/1389

OLG Celle, Beschluß vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 18 UF 91/95

DRsp Nr. 2000/1389

Private Lebensversicherungsverträge mit primärer Rentenautomatik und Kapitalwahlrecht sind mit ihrem ehezeitlich erworbenen Anteil jedenfalls dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Durch die Ausübung der Kapitaloption ist der Versorgungswert nicht ersatzlos entfallen, sondern er hat lediglich nach Ende der Ehezeit seinen Charakter als Rentenanwartschaft verloren. Andererseits ist durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ende der Ehezeit der letztlich ausgezahlte Kapitalbetrag der Lebensversicherung dem Zugewinnausgleich entzogen, was auch dafür spricht, die zum Ende der Ehezeit noch vorhandenen Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587a Abs. 2 Nr. 5 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, 2 ;

Hinweise:

Die Argumentation betreffend den Zugewinnausgleich läßt sich kaum mit dem Stichtagsprinzip des § 1384 BGB vereinbaren, weil der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit für die Berechnung des Endvermögens maßgebend ist und eine spätere Veränderung - etwa durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts nach Ende der Ehezeit - grundsätzlich unbeachtlich ist.

Fundstellen