Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsabänderungsklage zu Recht auf den im Beschluss vom 21. August 2001 genannten Umfang beschränkt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Unterhaltsforderung hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.
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