OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2001
21 WF 136/01
Normen:
BGB § 1612 b Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 30/01

OLG Celle - Beschluss vom 13.09.2001 (21 WF 136/01) - DRsp Nr. 2002/68

OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2001 - Aktenzeichen 21 WF 136/01

DRsp Nr. 2002/68

»Der Unterhalt der volljährigen noch im elterlichen Haushalt lebenden Kinder wird nicht vom Anwendungsbereich der Regelbetragsverordnung erfasst, so dass es hinsichtlich der Kindergeldanrechnung in diesen Fällen bei den in §§ 1612 b Abs. 1 - 4 BGB genannten Regelungen verbleibt.«

Normenkette:

BGB § 1612 b Abs. 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsabänderungsklage zu Recht auf den im Beschluss vom 21. August 2001 genannten Umfang beschränkt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Unterhaltsforderung hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten.