OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2001
7 W 47/01 (L)
Normen:
HöfeO § 13 ;
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Lw 12/00

OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2001 (7 W 47/01 (L)) - DRsp Nr. 2002/56

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 7 W 47/01 (L)

DRsp Nr. 2002/56

»Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des überlebenden Ehegatten löst keinen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO aus.«

Normenkette:

HöfeO § 13 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 2 Auskunft über seit Februar 1994 entnommene Gewinne aus dem ihr zur Nutznießung überlassenen Hof ########## Straße # in #######, die Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt sowie Zahlung eines Fünftels der sich gegebenenfalls ergebenden Gewinnentnahme.

Der im Grundbuch von ####### Blatt ### eingetragene Hof im Sinne der Höfeordnung stand ursprünglich im Eigentum des am 15. Juli 1989 verstorbenen Landwirts E### #######. Aus seiner Ehe mit A######## ####### sind fünf Abkömmlinge hervorgegangen, darunter die am 6. Dezember 1946 geborene Beteiligte zu 1 sowie der am 6 Januar 1945 geborene B#### #######, der mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war und am 6. September 1992 verstorben ist.