OLG Celle - Beschluß vom 25.08.1998 (12 WF 170/98) - DRsp Nr. 2000/1391
OLG Celle, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 12 WF 170/98
DRsp Nr. 2000/1391
Im Falle der Rückabtretung von nach § 91 Abs. 1BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den Träger der Sozialhilfe entsteht für den Unterhaltsberechtigten gegen den Träger der Sozialhilfe nach § 669BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschußes, so daß mangels Bedürftigkeit keine Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage gewährt werden kann.