(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 4. Juni 2000 bis 31. Oktober 2000 ein Anspruch auf Elementarunterhalt gemäß § 1615 l BGB und ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB analog in Höhe von insgesamt 9.036,83 DM (Krankenvorsorgeunterhalt 1.489,18 DM + Elementarunterhalt 7.547,65 DM) zu. Die weitergehende Unterhaltsforderung ist nicht gerechtfertigt.
Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin sei auf Grund Übergangs etwaiger Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger nicht prozessführungsbefugt, dringt er mit diesem Einwand nicht durch. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Stadt Neustadt vom 12. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche berechtigt ist.
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