OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2002
10 WF 726/02
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0109/02

OLG Dresden - Beschluss vom 11.12.2002 (10 WF 726/02) - DRsp Nr. 2003/832

OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 10 WF 726/02

DRsp Nr. 2003/832

»1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch dann eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem minderjährigen Kind Unterhaltspflichtigen dar, wenn dieser hiermit nur einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen will. 2. Die Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen kommt im Mangelfall nur dann in Betracht, wenn substantiiert dargelegt wird, dass diese unabweisbar sind.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts war mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO zurückzuweisen.