OLG Dresden - Beschluss vom 15.03.2000 (10 UF 690/99) - DRsp Nr. 2001/3582
OLG Dresden, Beschluss vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 10 UF 690/99
DRsp Nr. 2001/3582
1. Auch wenn angleichungsdynamische Anwartschaften auszugleichen sind und in diesem Zusammenhang zu überprüfen ist, ob die nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGBVI vorgeschriebenen Höchstwerte überschritten werden, ist der Höchstbetrag unter Multiplikation der übertragbaren Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) zu ermitteln, da weder das VAÜG noch das SGBVI insoweit Überleitungsvorschriften enthalten und weil für eine entsprechende Anwendung von § 264a Abs. 2 Satz 1 SGBVI kein Raum ist. 2. Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung des Höchstbeitrages keine spezielle Regelungen eingeführt, wenn zugunsten des Ausgleichsberechtigten angleichungsdynamische Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begründen sind, sondern es bewusst bei einer einheitlichen Höchstbetragsregelung belassen. 3. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist die Heranziehung eines anderen Anrechts zum Ausgleich eines an sich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts (hier: aus einer privaten Leibrentenversicherung) nach § Abs. Nr. , falls eines dieser Anrechte angleichungsdynamisch ist, nur möglich, wenn auch das andere in seiner Dynamik vergleichbar ist (hier verneint, da die Anwartschaft aus dem Leibrentenvertrag nach Dynamisierung nur der normalen Dynamik unterläge, während die zum Ausgleich heranzuziehenden Anrechte angleichungsdynamisch sind).
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