Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.
Herr (fortan: Hauptschuldner) machte sich Ende 1993 selbständig und eröffnete ein Goldschmiedeatelier mit Werkstatt und Ladengeschäft in . Unter dem 19.09.1994 eröffnete der Hauptschuldner bei der Klägerin ein Giro-Konto und erteilte gleichzeitig der Beklagten und deren Mutter hierüber Verfügungsberechtigung (Bl. 98 ff. dA). Die Beklagte lebte zu diesem Zeitpunkt mit dem Hauptschuldner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und absolvierte bei ihm eine Goldschmiedelehre.
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