OLG Dresden - Urteil vom 18.10.2001
19 U 1064/01
Normen:
BGB § 766 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 138 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2002, 437
WM 2003, 277
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5-0-4476/00

OLG Dresden - Urteil vom 18.10.2001 (19 U 1064/01) - DRsp Nr. 2002/10645

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 19 U 1064/01

DRsp Nr. 2002/10645

»Die Grundsätze über Bürgschaften krass überforderter Ehepartner bzw. nichtehelicher Lebenspartner sind nicht anwendbar, wenn der Bürge im Betrieb des Hauptschuldners eine mitunternehmerähnliche Stellung innehat und daher ein eigenes wirtschaftliches Interesse vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 766 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 2 § 138 Abs. 1 ; ZPO § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch.

Herr (fortan: Hauptschuldner) machte sich Ende 1993 selbständig und eröffnete ein Goldschmiedeatelier mit Werkstatt und Ladengeschäft in . Unter dem 19.09.1994 eröffnete der Hauptschuldner bei der Klägerin ein Giro-Konto und erteilte gleichzeitig der Beklagten und deren Mutter hierüber Verfügungsberechtigung (Bl. 98 ff. dA). Die Beklagte lebte zu diesem Zeitpunkt mit dem Hauptschuldner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und absolvierte bei ihm eine Goldschmiedelehre.