OLG Düsseldorf, vom 04.11.1992 - Aktenzeichen 1 UF 103/91
DRsp Nr. 1994/8860
Versorgungsausgleich-Berechnung der betrieblichen Altersversorgung:1. Die Werksrente der Thyssen Stahl AG kann nicht als volldynamisch anerkannt werden, weil sie im Leistungsstadium nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie die Beamtenversorgung oder die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.2. Der Rentenversicherungsträger ist auch insoweit beschwerdeberechtigt, als er geltend macht, das Amtsgericht habe im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der Rentenanwartschaften, die auf das bei dem Rentenversicherungsträger geführte Konto der Antragsgegnerin übertragen worden sind, die Betriebsrente des Antragstellers zu gering bewertet.