OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1994
3 Wx 468/94
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 18 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 201
FamRZ 1996, 232
OLGReport-Düsseldorf 1995, 228
Rpfleger 1995, 253

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 18.11.1994 (3 Wx 468/94) - DRsp Nr. 1995/6825

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18.11.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 468/94

DRsp Nr. 1995/6825

1. Anordnungen und Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts können im Grundsatz nach § 18 Abs. 1 FGG jederzeit auch für die Vergangenheit abgeändert werden, wenn das Gericht die Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt erachtet und die Entscheidung einem Beteiligten gegenüber noch nicht formell rechtskräftig durch Befristung des Beschwerderechts oder Erschöpfung des Instanzenzuges geworden ist. 2. Nach diesem Grundsatz kann die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB auch für die Vergangenheit abgeändert werden, da es sich dabei nicht um ein Antragsverfahren nach § 18 Abs. 1 Hs. 2 FGG handelt, sondern um ein Amtsverfahren nach Anregung des Berufsbetreuers. 3. Hat der Berufsbetreuer durch Antrag und Begründung ein Amtsverfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB angeregt, so kann diese Begründung zu Lasten des Antragstellers keine rechtliche Bindungswirkung für die Zukunft entfalten. 4. Vergütungsansprüche des Berufsbetreuers gegen den vermögenden Betreuten unterliegen nicht der Ausschlußfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; FGG § 18 ; ZSEG § 15 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. zu Ziff. 1 - 3 BayObLG, Beschluß vom 21.10.1993, Az. 3Z BR 171/93, FamRZ 1994, 317 = BtPrax 1994, 35

Fundstellen
AnwBl 1995, 201
FamRZ 1996, 232
OLGReport-Düsseldorf 1995, 228
Rpfleger 1995, 253