OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.11.1994 (3 Wx 560/94) - DRsp Nr. 1995/6653
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 560/94
DRsp Nr. 1995/6653
Wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur Beendigung notwendiger Ermittlungen nicht gestattet, sondern schon auf der Basis vorläufiger Ermittlungsergebnisse zu einer Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr zwingt, sind vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen aufgrund der §§ 1666, 1666aBGB auch im Wege vorläufiger Anordnung zulässig.In Fällen einer möglichen Kindesgefährdung durch Dritte - auch durch den Lebensgefährten der Kindesmutter - ist dem durch § 1666aBGB hervorgehobenen Gebot der Verhältnismäßigkeit zur Vermeidung einer vorschnellen verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Elternrechte besonders Gewicht beizumessen.Ein so massiver Eingriff in die Elternrechte wie die mit der Entziehung des gesamten Sorgerechts verbundene Trennung eines Kindes aus dem Familienverband wird auch und gerade im Wege einer vorläufigen Anordnung im allgemeinen nur und erst dann zu rechtfertigen sein, wenn ihm massiv belastende Ermittlungsergebnisse und ein entsprechend hohes Gefährdungspotential für das Kind gegenüberstehen.
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