OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.1999
11 U 67/98
Normen:
BGB § 428, § 430, § 273 ; StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1504
FuR 1999, 500
NJW-RR 1999, 1090
OLGReport-Düsseldorf 1999, 156

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.01.1999 (11 U 67/98) - DRsp Nr. 2000/1401

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 11 U 67/98

DRsp Nr. 2000/1401

Bei einem Oder-Konto sind die Parteien Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB gegenüber dem Kreditinstitut. Dies hat zur Folge, daß sich eine etwaige Ausgleichspflicht der Parteien untereinander nach § 430 BGB bestimmt, auch wenn es sich um Ehegatten handelt. Die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien sind für den Ausgleichsanspruch unter Gesamtgläubigern selbst dann ohne Bedeutung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand leben, weil der Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt wird. Ein Ausgleichsanspruch aus § 430 BGB besteht auch bei nicht getrennt lebenden Eheleuten. Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Zugewinnausgleich berechtigen weder zur Zurückbehaltung des Ausgleichsbetrages nach § wegen der eigenmächtigen Sicherung noch zur Aufrechnung gegenüber der Ausgleichsforderung im Hinblick auf § i.V.m. 823 Abs. , § Abs. .