Gründe:
1.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde statthaft gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsmittelführer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist. Vorliegend ist die der Rechtsanwältin H am 21. August 2000 schriftlich erteilte Vollmacht zur Vertretung der Geschädigten in dem vorliegenden Strafverfahren von den Eltern der minderjährigen Geschädigten unterzeichnet worden. Die den Eltern insoweit grundsätzlich als Ausfluss des elterlichen Sorgerechts gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehende Befugnis ist indessen hier gemäß §§ 1693, 1629 Abs. 2, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines bestehenden Interessenkonflikts ausgeschlossen, weil es sich bei dem Angeschuldigten um den Bruder der Geschädigten, der zur Tatzeit ebenfalls minderjährig war, handelt.