OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.1999
1 WF 143/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 104, § 567 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 362
OLGReport-Frankfurt 1999, 259

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.1999 (1 WF 143/99) - DRsp Nr. 2000/4103

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 1 WF 143/99

DRsp Nr. 2000/4103

1. Obsiegt der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, da das Amtsgericht die Quotelung der Kostengrundentscheidung missverstanden und dadurch eine unrichtige Kostenausgleichung vorgenommen hat, dann sind die Kosten der obsiegenden Partei vom Antragsgegner, der der Beschwerde nicht entgegengetreten ist, nicht zu erstatten. 2. Anders als in den Fällen, in denen der Antragsgegner die Beschwerde durch sein Verhalten verursacht hat, fehlt es in einem Fall wie dem vorliegenden an einem Gegner im Beschwerdeverfahren, dem die Kosten auferlegt werden können.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 104, § 567 ;
Fundstellen
NJW-RR 2000, 362
OLGReport-Frankfurt 1999, 259