OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.08.1999 (3 WF 192/99) - DRsp Nr. 2001/3515
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 3 WF 192/99
DRsp Nr. 2001/3515
Wenn eine Partei nur mit Hilfe eines Privatgutachtens substantiiert zur Bewertung von Vermögensauflagen im Rahmen derewertung des Endvermögens für die Berechnung des Zugewinnausgleichs Stellung nehmen kann, dann sind die Kosten für das Gutachten erstattungspflichtig.