OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.1999
1 UF 340/98
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1666 Abs. 1, § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 373
NJW 2000, 368

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.1999 (1 UF 340/98) - DRsp Nr. 2000/4102

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 1 UF 340/98

DRsp Nr. 2000/4102

1. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn das Wohl von Kindern durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten von dritten Personen (hier: Vormund) gefährdet wird, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. 2. Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Umgang zwischen einem (hier: neunjährigen) Kind und dem nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen, kann zu einer Einschränkung des Sorgerechts (hier der Vormundschaft) führen. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung des Umgangs des Kindes mit jedem Elternteil, den das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 als Recht des Kindes und Verpflichtung und Berechtigung jedes Elternteils ausgestaltet hat, § 1684 Abs. 1 BGB, und dessen tatsächliche Ausübung in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. 3. In einem solchen Fall kommt als eine gegenüber dem vollständigen Sorgerechtsentzug weniger einschneidende Maßnahme die Einleitung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Regelung des Umgangs und die auf den Zeitraum der Durchführung des Umgangsrechts beschränkte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Ergänzungspfleger in Frage.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1666 Abs. 1, § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 373
NJW 2000, 368