OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.1999
2 UF 273/98
Normen:
ZPO § 114, § 511 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1150

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.1999 (2 UF 273/98) - DRsp Nr. 1999/9685

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 2 UF 273/98

DRsp Nr. 1999/9685

1. Auch wenn die Rechtsprechung in weitgehender Weise darauf Rücksicht nimmt, dass die Verbindung von Rechtsmitteleinlegung und Prozesskostenhilfegesuch möglich bleibt, darf die Unbedingtheit der Prozesshandlung nicht verkannt werden. 2. Die Einlegung der Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht wirksam (hier mit folgender Formulierung: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantrage ich bereits jetzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege zugleich Berufung ein"). Soll nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden, verbunden mit der Einlegung der Berufung, dann hat der Anwalt zur Sicherstellung der Einhaltung der Frist diese selbst in seinen Handakten auffällig zu vermerken.

Normenkette:

ZPO § 114, § 511 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1150