OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2002 (20 W 522/01) - DRsp Nr. 2002/6740
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 20 W 522/01
DRsp Nr. 2002/6740
»Nach der Neufassung des § 1355BGB durch das KindRefG können anerkannte Asylberechtigte (hier: Pakistani islamischen Glaubens) zeitlich unbefristet einen von mehreren bisher geführten Eigennamen eines Ehegatten im Wege international privatrechtlicher Angleichung zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, ohne dass es einer vorherigen Rechtswahl des deutschen Rechts bedarf. Sind die gemeinsamen Kinder ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt, so erstreckt sich dieser Ehename gemäß § 1616 cBGB auf unter 5jährige Kinder automatisch und auf ältere Kinder im Falle der Erklärung der Anschließung (§§ 1355, 1617 cBGB; §§ 15 c, 31 aPStG, § 2 Abs. 1AsylVfG; Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention).«