OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.08.2001
20 W 113/01
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 2001, 261
OLGReport-Frankfurt 2001, 293

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.08.2001 (20 W 113/01) - DRsp Nr. 2002/6131

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 20 W 113/01

DRsp Nr. 2002/6131

1. Macht ein Berufsbetreuer ohne jegliche weitere Aufschlüsselung lediglich einen Gesamtbetrag geltend, ist dieser Antrag nicht geeignet, die Grundlage für eine Überprüfung und Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht zu schaffen. 2. Ein derartiger Antrag mit der Angabe eines "Phantombetrages" ist auch nicht geeignet, die Ausschlußfrist des § 1836 Abs. 2 BGB zu wahren.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 2 ;
Fundstellen
BtPrax 2001, 261
OLGReport-Frankfurt 2001, 293