OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 13.08.2001 (20 W 113/01) - DRsp Nr. 2002/6131
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 20 W 113/01
DRsp Nr. 2002/6131
1. Macht ein Berufsbetreuer ohne jegliche weitere Aufschlüsselung lediglich einen Gesamtbetrag geltend, ist dieser Antrag nicht geeignet, die Grundlage für eine Überprüfung und Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung durch das Vormundschaftsgericht zu schaffen.2. Ein derartiger Antrag mit der Angabe eines "Phantombetrages" ist auch nicht geeignet, die Ausschlußfrist des § 1836 Abs. 2BGB zu wahren.