OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2002
20 W 426/01
Normen:
BGB § 1835 a § 1908 i Abs. 1 § 1899 Abs. 1 § 1899 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 68/01
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 302/96

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2002 (20 W 426/01) - DRsp Nr. 2002/6745

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 20 W 426/01

DRsp Nr. 2002/6745

»Sind für einen Betreuten mehrere Betreuer mit denselben oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt, so kann jeder von ihnen die Jahrespauschale gemäß § 1835 a BGB zur Aufwandsentschädigung verlangen (§§ 1908 i Abs. 1, 1835 a, 1899 und 3Abs. 1 .«

Normenkette:

BGB § 1835 a § 1908 i Abs. 1 § 1899 Abs. 1 § 1899 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. März 1997 bestellte das Amtsgericht die Beteiligten zu 1) und 2) zu Betreuern mit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung für den Betroffenen, ihren in ihrem Haushalt lebenden geistig behinderten Sohn. Beide Betreuer beantragten mit Schreiben vom 17. Mai 2001 jeweils gesondert eine pauschale Aufwandsentschädigung für das Abrechnungsjahr vom 22. Mai 2000 bis zum 21. Mai 2001. Mit Beschluss vom 04. Juli 2001 setzte das Amtsgericht für die beiden Betreuer eine aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung von 1.200,-- DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2001 zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.