OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.1999
1 UF 269/97
Normen:
BGB § 1573, § 1578 Abs. 2, 3; ZPO § 323;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 369
OLGReport-Frankfurt 1999, 254
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 221/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.1999 (1 UF 269/97) - DRsp Nr. 2000/4104

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 1 UF 269/97

DRsp Nr. 2000/4104

»Der Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt ist entfallen. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Verkäuferin eine Tätigkeit im sozialversicherungspflichtigen Bereich finden könnte, wäre sie in der Lage, auf diese Weise ihren Krankenvorsorgebedarf zu decken; Splitting-Vorteil und Steuerklasse III bei Wiederverheiratung können nicht kumulativ angesetzt werden.« redaktionelle Leitsätze 1. Wäre der (hier: geschiedene) Ehegatte in der Lage, eine zumutbare versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, dann entfällt ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte insofern in der Lage wäre, seinen Bedarf selbst zu decken. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte den ihm in der Vergangenheit zugeflossenen Altersvorsorgeunterhalt bis auf einen geringen Teil (hier: 70 DM regelmäßige Einzahlungen in eine Lebensversicherung) zweckwidrig verwendet, dann besteht ein weiterer Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt nur mehr in Höhe des tatsächlich für die Alterssicherung verwendeten Betrags, wenn davon auszugehen ist, dass der Berechtigte auch weiterhin so verfahren wird.