OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.1999 (1 UF 1/98) - DRsp Nr. 1999/9682
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.1999 - Aktenzeichen 1 UF 1/98
DRsp Nr. 1999/9682
1. Anders als für die Zeit nach der Scheidung (§ 1570BGB) ist es beim Trennungsunterhalt zu beachten, wenn der Unterhaltsberechtigte zwei (hier: sechs und zehn Jahre alte) Kinder aus einer vorigen Ehe betreut und deshalb an einer Berufstätigkeit gehindert ist.2. Auch wenn der Berechtigte erst nach der Trennung der Eheleute ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem neuen Partner aufnimmt, stellt dies einen Verwirkungstatbestand im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn zwischen der Trennung und der neuen Partnerschaft kein Zusammenhang besteht, denn auch in dieser Fallkonstellation handelt widersprüchlich, wer sich auf den die Unterhaltspflicht tragenden Grundsatz der unter Ehegatten geschuldeten Solidarität beruft und sich selbst unter Abkehr von den ehelichen Bindungen, die während des Getrenntlebens weiter bestehen, einem neuen Partner zuwendet.3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Trennung im gegenseitigen Einverständnis oder aus Veranlassung des unterhaltspflichtigen Ehegatten herbeigeführt worden ist (hier: beides verneint).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.