Der Senat folgt der vorstehend unter (d) wiedergegebenen Auffassung des BGH zur Einbeziehung eines schrittweise abzubauenden Ausgleichsbetrags der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (im Streitfall Bundesbahnversicherungsanstalt) in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Er hält aber im Gegensatz zum OLG Celle (FamRZ 1987 S. 72 [hier: I (166) 167 b m. weit. Hinw.] gem. § 2 VAHRG einen Ausgleich im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für geboten.
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