OLG Hamburg - Beschluß vom 17.07.1989 (12 WF 80/89) - DRsp Nr. 1996/22984
OLG Hamburg, Beschluß vom 17.07.1989 - Aktenzeichen 12 WF 80/89
DRsp Nr. 1996/22984
In selbständigen Umgangsverfahren sind vorläufige Anordnungen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde.Erläßt das Familiengericht eine vorläufige Anordnung, ohne zu ermitteln, ob die Sache zur Endentscheidung reif ist, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der nach § 539ZPO im Wege der Beschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung berechtigt.