OLG Hamburg - Beschluss vom 27.04.1999
2 UF 3/99
Normen:
BGB § 1585b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 888

OLG Hamburg - Beschluss vom 27.04.1999 (2 UF 3/99) - DRsp Nr. 2000/6726

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 2 UF 3/99

DRsp Nr. 2000/6726

Der Anspruch der Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Ersatz der durch die Durchführung des begrenzten Realsplittings entstandenen Nachteile ist unterhaltsrechtlicher Natur. Aus diesem Grund ist die für die Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts geltende Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB analog auf diesen Anspruch anwendbar. Der Ausgleichsanspruch der Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten auf Ersatz der durch die Durchführung des begrenzten Realsplittings entstandenen Nachteile entsteht erst mit der bestandskräftigen Festsetzung der Steuerschuld des Unterhaltsberechtigten durch den Steuerbescheid und nicht schon mit der Abgabe der Zustimmungserklärung des Unterhaltsberechtigten zum begrenzten Realsplitting.

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 3 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH FamRZ 1997, 544, 545

Fundstellen
FamRZ 2000, 888