OLG Hamburg - Beschluß vom 27.07.1988
7 UF 26/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S.3; BarwertVO ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 10a;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 68

OLG Hamburg - Beschluß vom 27.07.1988 (7 UF 26/88) - DRsp Nr. 1996/22995

OLG Hamburg, Beschluß vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 7 UF 26/88

DRsp Nr. 1996/22995

Ist eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in der Anwartschaftsphase dynamisch, der Höhe nach aber noch ungesichert, weil der Betriebsrentenberechtigte noch vor Erreichen der Altersgrenze noch aus dem Betrieb ausscheiden kann, ist die Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. In Fällen, in denen der Betriebsrentenberechtigte wider Erwarten vor Erreichen der Altersgrenze den Betrieb verläßt und daher an der dynamischen Entwicklung der Anwartschaft der Höhe nach nicht teilgenommen hat, weshalb die Anwartschaft niedriger zu bewerten ist, kann auf Antrag nach § 10a VAHRG eine Korrektur des Versorgungsausgleichs vorgenommen werden. Der Barwert einer betrieblichen Altersversorgung ist in diesem Fall gemäß § Abs.4 nach der mit dem Kapitalisierungsfaktor aus der Tabelle 4 zu berechnen.