OLG Hamm - 08.10.1993 (15 W 74/93) - DRsp Nr. 1995/1605
OLG Hamm, vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 15 W 74/93
DRsp Nr. 1995/1605
»Ein Erblasser, der nicht mehr sprechen und schreiben kann, kann ein Testament weder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar noch durch Übergabe einer Schrift an ihn errichten. Kopfnicken und -schütteln sind keine mündlichen Erklärungen.«