a-b. »Das LG hat die sofortige Erstbeschwerde des Betroffenen [gegen die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft gem. § 1906 BGB in der bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) - 1.1.1992 - geltenden Fassung] zu Recht als unzulässig verworfen. Denn das Rechtsmittel des Betroffenen war ausgeschlossen, nachdem er zuvor bei seiner Anhörung ... wirksam auf die Einlegung der ... Beschwerde gegen den bereits verkündeten Beschluß betr. die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft verzichtet hatte. Es ist anerkannt, daß ein Beteiligter auf sein Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Verfügung nach Erlaß der Entscheidung einseitig verzichten kann, und zwar durch Erklärung gegenüber dem Gericht, bei dem die Beschwerde nach § 21 Abs. 1 FGG eingelegt werden kann ... . Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der gleichwohl eingelegten Beschwerde.«
Im vorl. Fall habe der Betroffene die entsprechende Verzichtserklärung jedenfalls formwirksam abgegeben.